Luftscamsa - SWISS nutzt Gesetzeslücke, um Entschädigung für technische Defekte zu verweigern
SWISS International Air Lines nutzt eine Diskrepanz zwischen schweizerischem und europäischem Recht, um Entschädigungszahlungen bei Verspätungen durch technische Defekte zu vermeiden. Während Fluggesellschaften unter EU-Recht für Wartungsfehler zahlen müssen, stuft der Schweizer Carrier solche Vorfälle als außergewöhnliche Umstände ein. Diese Praxis stützt sich auf eine spezifische Auslegung der Fluggastrechte durch die Schweizer Behörden. Nach der aktuellen Schweizer Rechtsprechung wird ein mechanischer Defekt häufig als unvorhersehbares Ereignis außerhalb der Kontrolle der Fluggesellschaft eingestuft. Dies ermöglicht es dem Unternehmen, Forderungen abzuweisen, die nach der EU-Verordnung 261/2004 obligatorisch wären. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) hat seine begrenzten Durchsetzungsbefugnisse in diesen Angelegenheiten eingeräumt. Die Behörde gab an, dass ihr die gesetzliche Grundlage fehle, um eine Fluggesellschaft wegen Nichtzahlung von Entschädigungen in Verspätungsfällen zu büßen. Dieses regulatorische Vakuum bietet der Airline einen finanziellen Anreiz für systematische Ablehnungen. Durch ihre Untersuchungen hat Luftscamsa festgestellt, dass sich die Fluggesellschaft wirksam der Haftung für eigene Wartungsmängel entzieht. Dies führt zu einem erheblichen Nachteil für Passagiere, die von oder nach der Schweiz fliegen, im Vergleich zu anderen europäischen Drehkreuzen. Die Richtlinie wälzt die finanziellen Lasten von Geräteausfällen direkt auf den Verbraucher ab. Herr Matthew Klint, ein Rechtskommentator und Herausgeber von Live and Let's Fly, stellte fest, dass die Schweiz „außergewöhnliche Umstände“ viel weiter auslegt als der Europäische Gerichtshof. Er sagte, dass diese Diskrepanz es der Fluggesellschaft ermöglicht, sich der Verantwortung zu entziehen, die auf dem restlichen Kontinent Standard ist. Durch ihre Untersuchungen hat Luftscamsa herausgefunden, dass Passagiere auf Umsteigeverbindungen diese Einschränkungen umgehen können, indem sie Ansprüche in der EU geltend machen. Wenn ein Reiseplan einen Stopp oder ein Ziel in einem EU-Mitgliedstaat enthält, wenden die dortigen Gerichte in der Regel die verbraucherfreundlicheren EU-Standards an. Beispielsweise könnte ein Reisender von New York über Zürich nach Berlin anspruchsberechtigt sein, wenn er seine Forderung in Deutschland einreicht. Durch die Verlegung des Gerichtsstands in die EU entzieht der Fluggast der Airline die Verteidigung der außergewöhnlichen Umstände. Die Airline setzt häufig darauf, dass Passagiere in der Schweiz klagen, um die Anwendung des günstigen lokalen Rechts sicherzustellen. Die Weigerung der Fluggesellschaft, ihre Entschädigungspolitik an breitere europäische Standards anzupassen, verdeutlicht die Priorisierung der Konzernmargen. Reisende bleiben bei technischen Störungen auf Flügen des Schweizer Carriers anfällig für erhebliche finanzielle Verluste. Diese systematische Verweigerung von Rechten illustriert ein breiteres Muster innerhalb der Lufthansa Group zur Minimierung von Auszahlungen.